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Vollständige Version anzeigen : Domainrechte - Rechtsprechung ohne klare Linie


Christian
20.12.2000, 12:33
Rechtsprechung ohne klare Linie

Die WWWelt beschäftigt zunehmend auch die deutschen Gerichte. Häufig streiten sich zwei Parteien um einen Domainnamen - die Urteile reichen vom Schuss vor den Bug bis zur vollen Breitseite.

Die deutschen Richter orientieren sich bei den Web-Streitfällen am vorhandenen Markenrecht. Der Ausschlaggebende Punkt ist häufig, ob die Geschäftsfelder der beiden Parteien sich überschneiden und somit Verwechselungen denkbar wären.
Die Landgerichte Frankfurt am Main und Hamburg entschieden in zwei Fällen für den Kläger T-Online. Die Richter verurteilten zwei Benutzer dazu, die Webadressen "d-online" und "t-offline" zu löschen. Beide Domaininhaber seien in vergleichbaren Marktbereichen tätig. Daher gebe es eine Verwechslungsgefahr, die der Telekom-Tochter schadeten, so die Begründung der Gerichte. Das Oberlandesgericht München untersagte den Gebrauch von "freundin.de" durch eine Partnerschaftsvermittlung. Die Verwechslung mit der gleichnamigen Zeitung sei nicht von der Hand zu weisen.

Stammen die Kontrahenten jedoch aus unterschiedlichen Branchen, urteilen deutsche Richter ohne erkennbare Linie. Im Fall einer Beteiligungsgesellschaft, die einen Domainnamen nutzen wollte, der dem Namen eines Pharmaunternehmens ähnlich war, blieb die Klage der Pharmafirma ohne Erfolg.

Es kann aber auch anders kommen. Ein Kaufmann, der als Inhaber einer Online-Agentur mit dem Namen W. Erich Krupp Kommunikation im Handelsregister eingetragen ist, hatte als Domainname "krupp.de" registrieren lassen. Auf eine Klage der Krupp AG untersagte das Gericht dem Kaufmann die Verwendung dieses Domainnamens.

Mit harter Hand gegen Domain-Grabber

Ohne Pardon gehen die meisten Richter mittlerweile gegen so genannte Domain-Grabber vor. Wer sich eine Domain sichere, die eindeutig einem Unternehmen zuzuordnen sei, nur um sie später an eben diese Firma Gewinn bringend zu verkaufen, handele sittenwidrig und betrügerisch, befand das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

So hatte ein Privatmann die Adresse "weideglueck.de" auf sich registrieren lassen. Als die schwäbische Molkerei Weideglück im Netz eine Präsenz aufbauen wollte, zog sie gegen den Domain-Grabber vor Gericht und gewann. Für den virtuellen Namenspiraten kam am Ende statt eines Gewinns eine dicke Rechnung heraus: Er musste nicht nur die Domain an die Molkerei übertragen, sondern auch Prozess- und Anwaltskosten berappen.

Ähnliche Wege gingen andere Gerichte. Eine Verletzung des Namensrechts liege schon dann vor, wenn der eigentliche Markeninhaber durch die Reservierung des Domainnamens daran gehindert ist, diese Adresse für sich zu nutzen. Deutlich wurde dies in Entscheidungen zur Verwendung von Städtenamen.

Das Landgericht Mannheim untersagte Privatleuten die Verwendung von "heidelberg.de", Das Landgericht Lüneburg und das Oberlandesgericht Celle schlossen im Prozess zur Domain "celle.de" dem Urteil aus Mannheim an. Auch das Landgericht Braunschweig und das Landgericht Ansbach sprachen den jeweiligen Städten die Nutzungsrechte für "braunschweig.de" und "ansbach.de" zu.

Voreingenommene Justiz?

Kritiker merken jedoch an, dass deutsche Gerichte zunehmend gegen Privatleute und zugunsten von Unternehmen urteilten. So sah sich der Journalist Wolf Dieter Roth wegen seiner seit 1995 gehaltenen Adresse "www.wdr.org" im Sommer 2000 mit einer saftigen Abmahnung durch den westdeutschen Rundfunk konfrontiert. Sein Widerstand gegen die Abtretung der Domain und die Zahlung von Abmahngebühren blieb chancenlos: Allein die Tatsache, dass er - wie das Funkhaus - journalistisch tätig sei, reichte zum Nachweis einer "Verwechslungsgefahr". Dass Roth eine "org"-Adresse nutzte, hinter der man nur im äußersten Ausnahmefall ein deutsches Unternehmen vermuten würde, interessierte niemanden.

Krasser noch ist die Abmahnung zu bewerten, mit der sich derzeit der Ingenieur Maik G. Seewald konfrontiert sieht. Seine Domain "www.seewald.de" besitzt er seit 1996 - was vor allem deshalb nahe liegend ist, weil Seewald freiberuflich arbeitet. Nun mahnt ihn die Schwarzwald-Gemeinde Seewald, die Domain freizugeben.

Am 16.12.2000 erhielt er von einer Anwaltskanzlei, die die Gemeinde Seewald vertritt, ein Einschreiben inklusive Unterlassungserklärung. Darin wurde er aufgefordert, den Gebrauch der Domain zu unterlassen und diese bis zum 31.3.2001 an die Gemeinde Seewald "zu übergeben". Die Unterlassungserklärung ist auf den 28.12.2000 datiert. Anwaltskosten von 1286,21 Mark werden ihm in Rechnung gestellt. Die Sache wird wohl vor Gericht landen, Ausgang ungewiss.




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