Profitexter
17.01.2006, 12:53
HABEN ALLE RICHTER RECHT?
von Achim H. Pollert (*)
Vorneweg: Die Frage lautet NICHT, ob die Entscheidung eines Aufsichtsrats sozial oder in gesellschaftspolitischem Interesse angemessen war.
Die Frage lautet NICHT, ob irgendwo in der Chefetage eines grossen Konzerns vielleicht ein intellektuell gerade mal eben durchschnittlich begabter Geschaeftsfuehrer sitzt, der nichtsdestoweniger die Gage eines Hollywood-Stars einstreicht.
Die Frage lautet NICHT, ob so mancher unter uns es als ausgleichende Gerechtigkeit empfindet, wenn der eine oder andere durchschnittliche Manager mit Stargage nun von der Justiz einmal einen ordentlichen Schuldspruch verpasst bekommt.
Die Frage lautet EINZIG und ALLEIN: Hat sich jemand strafbar gemacht?
Hat jemand eine Handlung begangen, die das Gesetz unter Strafe stellt?
Und dabei ist UNERHEBLICH, ob manch einer meint, der betreffende Jemand habe eine Verurteilung verdient - fuer was auch immer im einzelnen.
DIE AUSGANGSLAGE
Nach deutschem Recht macht sich strafbar, wer seine Befugnis missbraucht, ueber fremdes Vermoegen zu verfuegen, oder seine Pflicht verletzt, fremde Vermoegensinteressen wahrzunehmen, wenn dem Vertretenen dadurch ein Nachteil zugefuegt wird.
Wer sich in Deutschland so verhaelt - und zwar nur so -, muss wegen Untreue mit bis zu fuenf Jahren Gefaengnis oder mit Geldstrafe rechnen.
Am ehesten vor Augen etwa traete einem hier wohl der Vormund aus dem viktorianischen Roman, der das gesamte Vermoegen des Muendels durchbringt Aber waehrend bei Charles Dickens und Arthur Conan Doyle der Pate oder die boese Stiefmutter meist zum eigenen Vorteil handelt und sich die Gelder des Waisenkinds selber unter den Nagel reisst, genuegt es nach der Untreue-Norm, wenn der Taeter dem Opfer einfach nur einen Nachteil zugefuegt hat. Der Taeter braucht sich selbst nicht bereichert zu haben.
Denkbar waere also auch etwa ein Politiker, der auf Grund seiner Amtsfunktion im Aufsichtsrat eines staatlichen oder oeffentlichen Betriebs sitzt, und dort Anordnungen trifft, die zu Millionen- und Milliardenverlusten fuehren - etwa um einem langjaehrigen Weggefaehrten, der in ebendiesem Betrieb Geschaeftsfuehrer war, durch solche Anordnungen den Abgang zu vergolden.
Das Besondere daran ist, dass es sich um eine strafrechtliche Norm handelt. Wer untreu handelt, waere somit nicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, sondern riskiert eben auch noch, bestraft zu werden.
Das sind, wie gesagt, so die Bilder, die vor dem inneren Auge erstehen.
Diese Rechtsnorm ist nun zunehmend ins Gerede gekommen - nicht zuletzt, weil sich einer der namhaftesten Manager der deutschen Wirtschaft dessen angeblich schuldig gemacht haben soll. Durchaus moeglich, dass erst durch den Vorwurf gegen Deutsche-Bank-Chef Josef "Jo" Ackermann die grosse Mehrheit der deutschen Oeffentlichkeit ueberhaupt erst bewusst geworden ist, dass das Strafgesetzbuch eine solche Untreue-Vorschrift enthaelt.
Als er als Mitglied im Aufsichtsrat von Mannesmann, so die Anklage, soll sich der Schweizer Ackermann der Untreue schuldig gemacht haben, indem er in den Verkauf des Unternehmens einwilligte, dessen Bedingungen im einzelnen vorsahen, dass nach der Uebernahme durch die britische Vodafone dem somit beschaeftigungslos werdenden Mannesmann-Chef ein grosses Vermoegen regelrecht als Abgangsentschaedigung ausgerichtet wurde.
Seither kochen die Gemueter in der Oeffentlichkeit.
Und natuerlich ist es absolut verstaendlich, dass Menschen einen unschoenen Beigeschmack verspueren, wenn einerseits ein Geschaeftsfuehrer - der ja auch nichts anderes als ein Bediensteter des Unternehmens ist - mit zweistelligen Millionenbetraegen nach Hause geht, waehrend andere, weniger hochrangige Angestellte in Folge der Uebernahme nach Jahrzehnten vor dem Nichts stehen und den Sozialkassen zur Last fallen.
Natuerlich ist es verstaendlich, dass es zu Unmut fuehrt, wenn in der heutigen Zeit auch ausgesprochen schwach talentierte und minderbegabte Chef-Angestellte sich selber solche Millionenbezuege ausrichten, einfach nur weil sie an der Firmenspitze stehen. Und es steht auch nicht zu erwarten, dass Dr. Ackermann persoenlich auf eine solche Abfindungszahlung verzichten wuerde, wenn die Deutsche Bank etwa von einem anderen Konzern uebernommen wuerde.
Aber all das, so verstaendlich es vielleicht auch sein mag, ist nur politische und ethische Erwaegung.
Das Recht - ganz besonders das Strafrecht - MUSS davon unberuehrt bleiben.
Es darf nicht strafbar sein, wenn jemand sich in einer bestimmten Situation nicht besonders moralisch verhalten hat. Straffrei muss man bleiben, wenn man nicht ganz konkret gegen ein Strafgesetz verstossen hat.
Das ist ein Menschenrecht - und steht somit ueber jeder anderen Erwaegung.
Soweit die Ausgangslage.
GESETZGEBERISCHER PFUSCH
Muss man eigens darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Strafrechtsartikel der Untreue um uebelstes Gemurkse des Gesetzgebers handelt?
Denn diese Rechtsnorm sorgt nicht fuer klare Verhaeltnisse und stellt ein eindeutiges Fehlverhalten unter Strafe. Ganz im Gegenteil: Es handelt sich um reines RICHTER-RECHT. Bestraft wird naemlich, wer die "Befugnis missbraucht" oder wer "die kraft eines Treueverhaeltnisses obliegende Pflicht verletzt".
Und das wiederum ist das, was der jeweils Urteilende und der jeweilige Kommentator eben so empfinden.
Richter-Recht eben, bei dem der Angeklagte gerade so schuldig ist wie der betreffende Richter es gerade empfindet. Was konkret den "Missbrauch der Befugnisse" darstellt oder worin die "kraft eines Treueverhaeltnisses obliegende Pflicht" alles bestehen kann, das kommt im wesentlichen auf die persoenliche Wertung durch den Richter (oder einen sonstigen Dritten) an.
Und damit wird das Gesetz zum LOTTERIESPIEL.
Niemand kann sich im Geltungsbereich eines solchen Gesetzes - grundsaetzlich - noch sicher sein, dass er sich keine Vorstrafe einhandelt, EGAL WAS ER TUT ODER LAESST.
Man muss nur noch dem falschen Staatsanwalt begegnen, der dann wiederum das Ganze dem falschen Richter vortraegt - das ist alles, was es dann noch braucht, um aus einem vielleicht etwas schraegen Vogel der Geschaeftswelt einen verurteilten Straftaeter zu machen.
Es genuegen ein boeswilliger Staatsanwalt, der sich als die grosse, gottgleiche Obrigkeit aufspielen will, und ein fachlich inkompetentes Gericht, das den Tatbestand insgesamt nicht richtig einschaetzen kann - und schon wird aus einem durchaus anstaendigen und sorgfaeltigen Geschaeftsfuehrer ein gegaengelter Buerger mit notierter Vorstrafe.
So etwa findet sich im Falle Mannesmann nicht etwa der Chef der Deutschen Bank alleine vor Gericht. Vielmehr wird auch dem Gewerkschaftsboss Zwickel, der als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sass, dieser Tatbestand der Untreue vorgehalten - und zwar offenbar dafuer, dass er sich in dieser konkreten Frage der Stimme ENTHALTEN hat.
DER STAAT ALS PROVOKATEUR
Somit stellt sich auch die Frage, inwieweit der Staat - die Bundesrepublik Deutschland naemlich - hier als PROVOKATEUR aufgetreten ist.
Dieser Staat naemlich schreibt in seiner Gesetzgebung bekanntlich vor, dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ueber bestimmte Belange der Gesellschaft zu entscheiden hat. Und dabei greift dieser Staat durchaus nachhaltig in die inneren Angelegenheit der Gesellschaft ein. So etwa wird festgehalten, dass einerseits die Haelfte der Aufsichtsraete Arbeitnehmervertreter sein muessen. Bei Stimmengleichheit in einzelnen Fragen jedoch hat die Kapitaleigentuemerseite eine Zweitstimme.
Und hier nun ist es derselbe Gesetzgeber, der hier so ganz genau vorschreibt, wie firmenintern abzustimmen ist und wie die einzelnen Entscheidungen zu finden und zu gewichten sind, der es unter Strafe stellt, wenn ein Aufsichtsrat etwa in einer bestimmten Frage nicht ausdruecklich mit "NEIN" stimmt.
Beinahe fuehlt man sich angesichts dieses staatlichen Verhaltens an die eine oder andere Sage erinnert. Etwa dort, wo die koeniglichen Schergen mit dem naiven Robin von Loxley wetten, dass er einen Rehbock auf eine bestimmte Entfernung nicht treffen wuerde. Und als er es ihnen dann vormacht, ist sein Schicksal besiegelt, weil er ohne Erlaubnis ein Stueck Wild geschossen hat.
(An Stelle von Robin Hood mag man sich im Falle des Schweizers Ackermann vielleicht auch eher an Wilhelm Tell erinnert fuehlen...)
Wie auch immer: Es bleibt diese unschoene Note, bei der es zumindest auf den ersten Blick so scheint, als werde dem Einzelmenschen ein Spiel aufgezwungen, das er nicht gewinnen koenne.
INKOMPETENTE JUSTIZ ALS ERGAENZUNG
Dass der Durchschnittsverbraucher angesichts von Massenarbeitslosigkeit bei gleichzeitigen Stargagen in der Wirtschaft die Fakten oft nicht richtig gewichten kann, ist nicht weiter verwunderlich. (Wobei noch nicht einzusehen ist, warum ein mittelmaessig intelligenter Top-Manager weniger verdienen soll als ein Fussballer oder einer der "Komiker, die nicht komisch sind" aus dem Privatfernsehen.)
Dass aber auch der durchschnittliche Jurist vor schwerste Probleme gestellt wird, wenn man ihm eine Portion Richter-Recht zum Urteilen an die Hand gibt, stoert das Bild dann noch weiter.
Noch mehr verstaerkt sich der Eindruck, wonach auch Fachleute aus der Justiz das Gefuehl haben, hier stuende jemand vor Gericht, weil er moeglicherweise in der Vergangenheit fuer andere Taetigkeiten zu viel Geld bezahlt bekam. Irgendwie hat man das Gefuehl, auch die Justiz wolle nun darueber entscheiden, ob Ackermann & Co. in ihren Sesseln bleiben koennen. Und man hat das Gefuehl, die Justiz sehe es als ihre Aufgabe an zu verhindern, dass Ackermann & Co. mit dem Geldtransporter vorfahren, um ihre Abfindung abzuholen, selbst wenn sie wegen dieser Geschichte unruehmlich aus Amt und Wuerden scheiden.
Und quasi deshalb scheinen bestimmte Kreise der Justiz eben auch dafuer sorgen zu wollen, dass Ackermann auch wirklich todsicher unruehmlich aus dem Amt scheidet.
Jedenfalls sind Juristen, die solche politischen Ziele als ihre eigentliche Aufgabe betrachten, grundsaetzlich ungeeignet - sei es aus schreiender Inkompetenz (ganz aehnlich wie bei manchem Top-Manager) oder sei es aus schwerer Befangenheit.
DIE STRAFBARKEIT
Dafuer, dass jemandem wegen Untreue der Strick gedreht werden kann, ist erste konkrete Voraussetzung, dass er die Vermoegensinteressen eines anderen wahrzunehmen hatte und diesem anderen Nachteil zufuegt. Bevor sie also mit dem Geschuetz der subjektiven Interpretation auffahren, haetten Juristen hier zunaechst einmal zu pruefen, wessen Vermoegensinteressen ein solcher Aufsichtsrat denn nun eigentlich zu wahren hat.
Das kommt alle Tage vor: Der Baenkler, dessen Bank moeglicherweise selbst Aktionaer, hoechstwahrscheinlich aber auch Kreditgeber der AG ist. Wessen Interessen vertritt er, wenn er in einem Aufsichtsrat sitzt? Und zwar - konkret - wessen Vermoegensinteressen?
Ist er Interessenverwalter der Aktionaere? Weil er ja letztendlich fuer das gewaltige Heer von Bankkunden dort sitzt, die in ihrem Depot Aktien der AG verwahren.
Ist er Interessenverwalter seines Arbeitgebers, der Bank? Weil er ja letztendlich dafuer Sorge tragen muss, dass die AG ihre Kredite zurueckzahlen kann.
Ist er Interessenverwalter der AG? Weil er ja letztendlich Mitglied eines statuarischen und gesetzlichen Organs dieser AG ist.
Und wuerde sich folglich dieser Baenkler in dem Augenblick zwangslaeufig strafbar machen, in dem diese drei Interessensbereiche miteinander kollidieren? (Selbst wenn er sich fuer keinen der drei entscheidet und sich jeder Stimme enthaelt?)
Dasselbe gilt fuer den Gewerkschaftler, der auf Grund der paritaetischen Mitbestimmung fuer die Arbeitnehmerseite in dem Gremium sitzt. Verwaltet er denn ueberhaupt "Vermoegensinteressen"?
Inwieweit ist er der AG als Ganzes verpflichtet - als Mitglied des statuarischen und gesetzlichen Organs Aufsichtsrat? Und wuerde er sich dann in dem Moment strafbar machen, in dem er sich fuer die Arbeitnehmer-Interessen einsetzt und den Unternehmensgewinn schmaelert? Wuerde er dann nicht der AG, in dessen Aufsichtsrat er sitzt und deren Vermoegensinteressen er wahrzunehmen hat, "Nachteile" zufuegen?
Das ist zunaechst die Kernfrage des Ganzen.
Mit einer Anklage in der vorliegenden Form wird allerdings so getan, als waeren die Aufsichtsraete - Baenkler ebenso wie Gewerkschaftler - zur Wahrung von allgemeingesellschaftlichen, sozialen Interessen verpflichtet, die sie verletzt haetten.
Ob das dann ueberhaupt "Vermoegensinteressen" im rechtlichen Sinne waeren, bleibe hier einmal dahingestellt.
Auf jeden Fall scheint dies in einer Marktwirtschaft nicht zu den Aufgaben des Aufsichtsrats eines privatrechtlichen Unternehmens zu gehoeren. Zumindest nicht, wenn ich als Richter mit der Begutachtung betraut waere. Aber eben: Das kann schwanken...
RECHTSSICHERHEIT
So war es dann wohl auch moeglich, dass die jetzt Angeschuldigten vorher ein juristisches Gutachten aus hoechst berufenem Munde eingeholt hatten. Diese Gutachter bestaetigten ausdruecklich, dass gegen die Genehmigung der Uebernahme von Mannesmann durch Vodafone rechtlich nichts einzuwenden sei.
Das Bloede daran war nur, dass diese Gutachter zwar Juristen, zufaellig aber eben nicht Staatsanwalt und nicht Richter waren. Und nachdem das Ganze nun eben als Richter-Recht von der individuellen Beurteilung - und nur sehr entfernt und indirekt von objektiven Gesichtspunkten - abhaengt, kann es dann auch keine RECHTSSICHERHEIT geben.
Und zwar fuer niemanden - auch nicht fuer den erfahrensten und angesehensten Jura-Professor und den Richter mit 40 Jahren Berufserfahrung.
Denn auch der kann nicht ausschliessen, dass der naechste Staatsanwalt und der naechste Richter, der mit der Frage betraut wird, wieder eine komplett eigene Interpretation des Tatbestands hat und durchaus umfangreiche hoechst individuelle Ansichten, Meinungen und Ueberzeugungen hier einfliessen laesst. Und wenn der es dann wieder als Sauerei empfindet, dass Spitzenmanager auch fuer magere Leistungen Millionengagen beziehen (vielleicht weil er selber im Vergleich dazu fuer den lieben langen Arbeitstag doch nur sehr bescheiden abschneidet). Oder wenn er Mitleid mit all den armen Menschen hat, die im Zuge einer solchen Management-Entscheidung an die Luft gesetzt werden koennen (vielleicht weil sein eigener Vater damals mit 50 arbeitslos wurde).
Dann kann dann der Tatbestand - sogar unter den absurdesten Annahmen und Voraussetzungen - ploetzlich durchaus erfuellt sein.
Fuer einen Wirtschaftsstandort ist dergleichen hoechst problematisch.
Denn diese Unbestimmtheit, dieses Ansichten- und Meinungsprofil des einzelnen Juristen, von dem dann im Einzelfall Schuld oder Nichtschuld abhaengen, hemmt jede unternehmerische Entscheidung. Wenn ich mir fuer jede Handlung - und zwar das Tun ebenso wie das Lassen - eine Vorstrafe einfangen kann, dann werde ich mich in den sichersten der sicheren Gewaesser bewegen. Dann werde ich die Verantwortung abwaelzen - egal wohin. Dann werde ich versuchen, jede Entscheidung wie die Eigenmaechtigkeit eines Subalternen aussehen zu lassen. Dann werde ich keinen unternehmerischen Spielraum mehr ausnutzen.
Und wenn ich eine unternehmerisch veranlagte Persoenlichkeit bin, werde ich mich nach Moeglichkeit aus Laendern zurueckziehen, in denen eine solche Justiz am Werke ist. Oder mich gar nicht erst dort niederlassen.
(*) Achim H. Pollert ist freier Journalist und
Fachautor mit Taetigkeitsschwerpunkt in
der Schweiz.
von Achim H. Pollert (*)
Vorneweg: Die Frage lautet NICHT, ob die Entscheidung eines Aufsichtsrats sozial oder in gesellschaftspolitischem Interesse angemessen war.
Die Frage lautet NICHT, ob irgendwo in der Chefetage eines grossen Konzerns vielleicht ein intellektuell gerade mal eben durchschnittlich begabter Geschaeftsfuehrer sitzt, der nichtsdestoweniger die Gage eines Hollywood-Stars einstreicht.
Die Frage lautet NICHT, ob so mancher unter uns es als ausgleichende Gerechtigkeit empfindet, wenn der eine oder andere durchschnittliche Manager mit Stargage nun von der Justiz einmal einen ordentlichen Schuldspruch verpasst bekommt.
Die Frage lautet EINZIG und ALLEIN: Hat sich jemand strafbar gemacht?
Hat jemand eine Handlung begangen, die das Gesetz unter Strafe stellt?
Und dabei ist UNERHEBLICH, ob manch einer meint, der betreffende Jemand habe eine Verurteilung verdient - fuer was auch immer im einzelnen.
DIE AUSGANGSLAGE
Nach deutschem Recht macht sich strafbar, wer seine Befugnis missbraucht, ueber fremdes Vermoegen zu verfuegen, oder seine Pflicht verletzt, fremde Vermoegensinteressen wahrzunehmen, wenn dem Vertretenen dadurch ein Nachteil zugefuegt wird.
Wer sich in Deutschland so verhaelt - und zwar nur so -, muss wegen Untreue mit bis zu fuenf Jahren Gefaengnis oder mit Geldstrafe rechnen.
Am ehesten vor Augen etwa traete einem hier wohl der Vormund aus dem viktorianischen Roman, der das gesamte Vermoegen des Muendels durchbringt Aber waehrend bei Charles Dickens und Arthur Conan Doyle der Pate oder die boese Stiefmutter meist zum eigenen Vorteil handelt und sich die Gelder des Waisenkinds selber unter den Nagel reisst, genuegt es nach der Untreue-Norm, wenn der Taeter dem Opfer einfach nur einen Nachteil zugefuegt hat. Der Taeter braucht sich selbst nicht bereichert zu haben.
Denkbar waere also auch etwa ein Politiker, der auf Grund seiner Amtsfunktion im Aufsichtsrat eines staatlichen oder oeffentlichen Betriebs sitzt, und dort Anordnungen trifft, die zu Millionen- und Milliardenverlusten fuehren - etwa um einem langjaehrigen Weggefaehrten, der in ebendiesem Betrieb Geschaeftsfuehrer war, durch solche Anordnungen den Abgang zu vergolden.
Das Besondere daran ist, dass es sich um eine strafrechtliche Norm handelt. Wer untreu handelt, waere somit nicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, sondern riskiert eben auch noch, bestraft zu werden.
Das sind, wie gesagt, so die Bilder, die vor dem inneren Auge erstehen.
Diese Rechtsnorm ist nun zunehmend ins Gerede gekommen - nicht zuletzt, weil sich einer der namhaftesten Manager der deutschen Wirtschaft dessen angeblich schuldig gemacht haben soll. Durchaus moeglich, dass erst durch den Vorwurf gegen Deutsche-Bank-Chef Josef "Jo" Ackermann die grosse Mehrheit der deutschen Oeffentlichkeit ueberhaupt erst bewusst geworden ist, dass das Strafgesetzbuch eine solche Untreue-Vorschrift enthaelt.
Als er als Mitglied im Aufsichtsrat von Mannesmann, so die Anklage, soll sich der Schweizer Ackermann der Untreue schuldig gemacht haben, indem er in den Verkauf des Unternehmens einwilligte, dessen Bedingungen im einzelnen vorsahen, dass nach der Uebernahme durch die britische Vodafone dem somit beschaeftigungslos werdenden Mannesmann-Chef ein grosses Vermoegen regelrecht als Abgangsentschaedigung ausgerichtet wurde.
Seither kochen die Gemueter in der Oeffentlichkeit.
Und natuerlich ist es absolut verstaendlich, dass Menschen einen unschoenen Beigeschmack verspueren, wenn einerseits ein Geschaeftsfuehrer - der ja auch nichts anderes als ein Bediensteter des Unternehmens ist - mit zweistelligen Millionenbetraegen nach Hause geht, waehrend andere, weniger hochrangige Angestellte in Folge der Uebernahme nach Jahrzehnten vor dem Nichts stehen und den Sozialkassen zur Last fallen.
Natuerlich ist es verstaendlich, dass es zu Unmut fuehrt, wenn in der heutigen Zeit auch ausgesprochen schwach talentierte und minderbegabte Chef-Angestellte sich selber solche Millionenbezuege ausrichten, einfach nur weil sie an der Firmenspitze stehen. Und es steht auch nicht zu erwarten, dass Dr. Ackermann persoenlich auf eine solche Abfindungszahlung verzichten wuerde, wenn die Deutsche Bank etwa von einem anderen Konzern uebernommen wuerde.
Aber all das, so verstaendlich es vielleicht auch sein mag, ist nur politische und ethische Erwaegung.
Das Recht - ganz besonders das Strafrecht - MUSS davon unberuehrt bleiben.
Es darf nicht strafbar sein, wenn jemand sich in einer bestimmten Situation nicht besonders moralisch verhalten hat. Straffrei muss man bleiben, wenn man nicht ganz konkret gegen ein Strafgesetz verstossen hat.
Das ist ein Menschenrecht - und steht somit ueber jeder anderen Erwaegung.
Soweit die Ausgangslage.
GESETZGEBERISCHER PFUSCH
Muss man eigens darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Strafrechtsartikel der Untreue um uebelstes Gemurkse des Gesetzgebers handelt?
Denn diese Rechtsnorm sorgt nicht fuer klare Verhaeltnisse und stellt ein eindeutiges Fehlverhalten unter Strafe. Ganz im Gegenteil: Es handelt sich um reines RICHTER-RECHT. Bestraft wird naemlich, wer die "Befugnis missbraucht" oder wer "die kraft eines Treueverhaeltnisses obliegende Pflicht verletzt".
Und das wiederum ist das, was der jeweils Urteilende und der jeweilige Kommentator eben so empfinden.
Richter-Recht eben, bei dem der Angeklagte gerade so schuldig ist wie der betreffende Richter es gerade empfindet. Was konkret den "Missbrauch der Befugnisse" darstellt oder worin die "kraft eines Treueverhaeltnisses obliegende Pflicht" alles bestehen kann, das kommt im wesentlichen auf die persoenliche Wertung durch den Richter (oder einen sonstigen Dritten) an.
Und damit wird das Gesetz zum LOTTERIESPIEL.
Niemand kann sich im Geltungsbereich eines solchen Gesetzes - grundsaetzlich - noch sicher sein, dass er sich keine Vorstrafe einhandelt, EGAL WAS ER TUT ODER LAESST.
Man muss nur noch dem falschen Staatsanwalt begegnen, der dann wiederum das Ganze dem falschen Richter vortraegt - das ist alles, was es dann noch braucht, um aus einem vielleicht etwas schraegen Vogel der Geschaeftswelt einen verurteilten Straftaeter zu machen.
Es genuegen ein boeswilliger Staatsanwalt, der sich als die grosse, gottgleiche Obrigkeit aufspielen will, und ein fachlich inkompetentes Gericht, das den Tatbestand insgesamt nicht richtig einschaetzen kann - und schon wird aus einem durchaus anstaendigen und sorgfaeltigen Geschaeftsfuehrer ein gegaengelter Buerger mit notierter Vorstrafe.
So etwa findet sich im Falle Mannesmann nicht etwa der Chef der Deutschen Bank alleine vor Gericht. Vielmehr wird auch dem Gewerkschaftsboss Zwickel, der als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sass, dieser Tatbestand der Untreue vorgehalten - und zwar offenbar dafuer, dass er sich in dieser konkreten Frage der Stimme ENTHALTEN hat.
DER STAAT ALS PROVOKATEUR
Somit stellt sich auch die Frage, inwieweit der Staat - die Bundesrepublik Deutschland naemlich - hier als PROVOKATEUR aufgetreten ist.
Dieser Staat naemlich schreibt in seiner Gesetzgebung bekanntlich vor, dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ueber bestimmte Belange der Gesellschaft zu entscheiden hat. Und dabei greift dieser Staat durchaus nachhaltig in die inneren Angelegenheit der Gesellschaft ein. So etwa wird festgehalten, dass einerseits die Haelfte der Aufsichtsraete Arbeitnehmervertreter sein muessen. Bei Stimmengleichheit in einzelnen Fragen jedoch hat die Kapitaleigentuemerseite eine Zweitstimme.
Und hier nun ist es derselbe Gesetzgeber, der hier so ganz genau vorschreibt, wie firmenintern abzustimmen ist und wie die einzelnen Entscheidungen zu finden und zu gewichten sind, der es unter Strafe stellt, wenn ein Aufsichtsrat etwa in einer bestimmten Frage nicht ausdruecklich mit "NEIN" stimmt.
Beinahe fuehlt man sich angesichts dieses staatlichen Verhaltens an die eine oder andere Sage erinnert. Etwa dort, wo die koeniglichen Schergen mit dem naiven Robin von Loxley wetten, dass er einen Rehbock auf eine bestimmte Entfernung nicht treffen wuerde. Und als er es ihnen dann vormacht, ist sein Schicksal besiegelt, weil er ohne Erlaubnis ein Stueck Wild geschossen hat.
(An Stelle von Robin Hood mag man sich im Falle des Schweizers Ackermann vielleicht auch eher an Wilhelm Tell erinnert fuehlen...)
Wie auch immer: Es bleibt diese unschoene Note, bei der es zumindest auf den ersten Blick so scheint, als werde dem Einzelmenschen ein Spiel aufgezwungen, das er nicht gewinnen koenne.
INKOMPETENTE JUSTIZ ALS ERGAENZUNG
Dass der Durchschnittsverbraucher angesichts von Massenarbeitslosigkeit bei gleichzeitigen Stargagen in der Wirtschaft die Fakten oft nicht richtig gewichten kann, ist nicht weiter verwunderlich. (Wobei noch nicht einzusehen ist, warum ein mittelmaessig intelligenter Top-Manager weniger verdienen soll als ein Fussballer oder einer der "Komiker, die nicht komisch sind" aus dem Privatfernsehen.)
Dass aber auch der durchschnittliche Jurist vor schwerste Probleme gestellt wird, wenn man ihm eine Portion Richter-Recht zum Urteilen an die Hand gibt, stoert das Bild dann noch weiter.
Noch mehr verstaerkt sich der Eindruck, wonach auch Fachleute aus der Justiz das Gefuehl haben, hier stuende jemand vor Gericht, weil er moeglicherweise in der Vergangenheit fuer andere Taetigkeiten zu viel Geld bezahlt bekam. Irgendwie hat man das Gefuehl, auch die Justiz wolle nun darueber entscheiden, ob Ackermann & Co. in ihren Sesseln bleiben koennen. Und man hat das Gefuehl, die Justiz sehe es als ihre Aufgabe an zu verhindern, dass Ackermann & Co. mit dem Geldtransporter vorfahren, um ihre Abfindung abzuholen, selbst wenn sie wegen dieser Geschichte unruehmlich aus Amt und Wuerden scheiden.
Und quasi deshalb scheinen bestimmte Kreise der Justiz eben auch dafuer sorgen zu wollen, dass Ackermann auch wirklich todsicher unruehmlich aus dem Amt scheidet.
Jedenfalls sind Juristen, die solche politischen Ziele als ihre eigentliche Aufgabe betrachten, grundsaetzlich ungeeignet - sei es aus schreiender Inkompetenz (ganz aehnlich wie bei manchem Top-Manager) oder sei es aus schwerer Befangenheit.
DIE STRAFBARKEIT
Dafuer, dass jemandem wegen Untreue der Strick gedreht werden kann, ist erste konkrete Voraussetzung, dass er die Vermoegensinteressen eines anderen wahrzunehmen hatte und diesem anderen Nachteil zufuegt. Bevor sie also mit dem Geschuetz der subjektiven Interpretation auffahren, haetten Juristen hier zunaechst einmal zu pruefen, wessen Vermoegensinteressen ein solcher Aufsichtsrat denn nun eigentlich zu wahren hat.
Das kommt alle Tage vor: Der Baenkler, dessen Bank moeglicherweise selbst Aktionaer, hoechstwahrscheinlich aber auch Kreditgeber der AG ist. Wessen Interessen vertritt er, wenn er in einem Aufsichtsrat sitzt? Und zwar - konkret - wessen Vermoegensinteressen?
Ist er Interessenverwalter der Aktionaere? Weil er ja letztendlich fuer das gewaltige Heer von Bankkunden dort sitzt, die in ihrem Depot Aktien der AG verwahren.
Ist er Interessenverwalter seines Arbeitgebers, der Bank? Weil er ja letztendlich dafuer Sorge tragen muss, dass die AG ihre Kredite zurueckzahlen kann.
Ist er Interessenverwalter der AG? Weil er ja letztendlich Mitglied eines statuarischen und gesetzlichen Organs dieser AG ist.
Und wuerde sich folglich dieser Baenkler in dem Augenblick zwangslaeufig strafbar machen, in dem diese drei Interessensbereiche miteinander kollidieren? (Selbst wenn er sich fuer keinen der drei entscheidet und sich jeder Stimme enthaelt?)
Dasselbe gilt fuer den Gewerkschaftler, der auf Grund der paritaetischen Mitbestimmung fuer die Arbeitnehmerseite in dem Gremium sitzt. Verwaltet er denn ueberhaupt "Vermoegensinteressen"?
Inwieweit ist er der AG als Ganzes verpflichtet - als Mitglied des statuarischen und gesetzlichen Organs Aufsichtsrat? Und wuerde er sich dann in dem Moment strafbar machen, in dem er sich fuer die Arbeitnehmer-Interessen einsetzt und den Unternehmensgewinn schmaelert? Wuerde er dann nicht der AG, in dessen Aufsichtsrat er sitzt und deren Vermoegensinteressen er wahrzunehmen hat, "Nachteile" zufuegen?
Das ist zunaechst die Kernfrage des Ganzen.
Mit einer Anklage in der vorliegenden Form wird allerdings so getan, als waeren die Aufsichtsraete - Baenkler ebenso wie Gewerkschaftler - zur Wahrung von allgemeingesellschaftlichen, sozialen Interessen verpflichtet, die sie verletzt haetten.
Ob das dann ueberhaupt "Vermoegensinteressen" im rechtlichen Sinne waeren, bleibe hier einmal dahingestellt.
Auf jeden Fall scheint dies in einer Marktwirtschaft nicht zu den Aufgaben des Aufsichtsrats eines privatrechtlichen Unternehmens zu gehoeren. Zumindest nicht, wenn ich als Richter mit der Begutachtung betraut waere. Aber eben: Das kann schwanken...
RECHTSSICHERHEIT
So war es dann wohl auch moeglich, dass die jetzt Angeschuldigten vorher ein juristisches Gutachten aus hoechst berufenem Munde eingeholt hatten. Diese Gutachter bestaetigten ausdruecklich, dass gegen die Genehmigung der Uebernahme von Mannesmann durch Vodafone rechtlich nichts einzuwenden sei.
Das Bloede daran war nur, dass diese Gutachter zwar Juristen, zufaellig aber eben nicht Staatsanwalt und nicht Richter waren. Und nachdem das Ganze nun eben als Richter-Recht von der individuellen Beurteilung - und nur sehr entfernt und indirekt von objektiven Gesichtspunkten - abhaengt, kann es dann auch keine RECHTSSICHERHEIT geben.
Und zwar fuer niemanden - auch nicht fuer den erfahrensten und angesehensten Jura-Professor und den Richter mit 40 Jahren Berufserfahrung.
Denn auch der kann nicht ausschliessen, dass der naechste Staatsanwalt und der naechste Richter, der mit der Frage betraut wird, wieder eine komplett eigene Interpretation des Tatbestands hat und durchaus umfangreiche hoechst individuelle Ansichten, Meinungen und Ueberzeugungen hier einfliessen laesst. Und wenn der es dann wieder als Sauerei empfindet, dass Spitzenmanager auch fuer magere Leistungen Millionengagen beziehen (vielleicht weil er selber im Vergleich dazu fuer den lieben langen Arbeitstag doch nur sehr bescheiden abschneidet). Oder wenn er Mitleid mit all den armen Menschen hat, die im Zuge einer solchen Management-Entscheidung an die Luft gesetzt werden koennen (vielleicht weil sein eigener Vater damals mit 50 arbeitslos wurde).
Dann kann dann der Tatbestand - sogar unter den absurdesten Annahmen und Voraussetzungen - ploetzlich durchaus erfuellt sein.
Fuer einen Wirtschaftsstandort ist dergleichen hoechst problematisch.
Denn diese Unbestimmtheit, dieses Ansichten- und Meinungsprofil des einzelnen Juristen, von dem dann im Einzelfall Schuld oder Nichtschuld abhaengen, hemmt jede unternehmerische Entscheidung. Wenn ich mir fuer jede Handlung - und zwar das Tun ebenso wie das Lassen - eine Vorstrafe einfangen kann, dann werde ich mich in den sichersten der sicheren Gewaesser bewegen. Dann werde ich die Verantwortung abwaelzen - egal wohin. Dann werde ich versuchen, jede Entscheidung wie die Eigenmaechtigkeit eines Subalternen aussehen zu lassen. Dann werde ich keinen unternehmerischen Spielraum mehr ausnutzen.
Und wenn ich eine unternehmerisch veranlagte Persoenlichkeit bin, werde ich mich nach Moeglichkeit aus Laendern zurueckziehen, in denen eine solche Justiz am Werke ist. Oder mich gar nicht erst dort niederlassen.
(*) Achim H. Pollert ist freier Journalist und
Fachautor mit Taetigkeitsschwerpunkt in
der Schweiz.