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Vollständige Version anzeigen : Wenn sich Ihre Bank.......


Jesch
26.04.2001, 01:48
Hallo und guten Abend,

habe folgendes heute durch Zufall auf der Homepage der Bielefelder Sparkasse gefunden - konnte mir nicht verkneifen, das auch hier mal reinzustellen!!!

http://weihnachtsbaum.saxen.net/hoch.gif

Somit eine schöne Nacht!!!

Jens

Silke
26.04.2001, 08:48
Das wundert mich aber, daß so Werbung betrieben wird. In EU haben wir doch das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb. U.a. darf man doch da garnicht um seine Produkte bzw. Company werben indem man sich mit dem Konkurrenten vergleicht. Oder ist dieses schon abgeschaft worden und ich habs verpennt ??

Glaub kaum das die Dresdner Bank da so zuschaut. Bin mal gespannt wie lange die Werbung dort noch plaziert ist !

komisch
MM

foxy
26.04.2001, 09:04
hi mm,
soweit ich weiß, ist das tatsächlich vor ca. 2 jahren abgeschafft worden,allerdings macht kaum eine company davon gebrauch :( :D
foxy

Jesch
26.04.2001, 09:37
Hi,

ich meine Burger King hatte da direkt nach dieser Änderung mal gebrauch von gemacht und hat eine vergleichende Werbung im Fernesehen laufen gehabt. An deren Inhalt kann ich mich aber auch nicht mehr erinnern! Jetzt heißt es halt nur noch: "Weil's besser schmeckt"!

Sehr schön bei der Werbung finde ich ja den letzten Satz: "60 x in Bielefeld" :) auch wenn es mir vielleicht etwas übertrieben vorkommt - so so groß ist Bielefeld ja nun auch nicht.....

Hier in Osnabrück hat die DreBa auch schon eine Filiale geschlossen.....

Gruß
Jens

Silke
26.04.2001, 09:38
Hi Foxy,

stimmt ich hab mal bei google geschaut.Doch läßt der nachfolgende Gesetzestext wahrscheinlich so viele Lücken (Auslegungssache), daß sich in Deutschland keiner auf den schmalen Pfad begibt...oder nur recht selten wie oben: (Änderungen zum Sept. 2000)

§ 2
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Vergleichende Werbung verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 1, wenn der Vergleich


sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht;

nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist;

im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt;

die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt;

die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder

eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
(3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.

Sascha
26.04.2001, 10:14
Das UWG wurde letztes Jahr den europäischen Richtlinien entsprechend angepaßt. Unter anderem gehörte dazu auch das Rabatt-Gesetz. Der Pfad ist gar nicht mal so schmal (wenn man die Breite des Pfades davor betrachtet :D:D:D ). Die Strafen bei einer richterlichen Erkennung eines Verstoßes sind hierbei aber nur gering (in Relation), sodaß man so ein Risiko eingehen kann. Außerdem ist der Vergleich hierbei wirklich objektiv zu nennen. :hihi Es ist ja Tatsache, daß die Filialen geschlossen werden. Und ich gehe mal davon aus, daß es auch Tatsache ist, daß die so "geprellten" (wenn ich mal das Wort benutzen darf) Kunden bei der Sparkasse herzlich willkommen sind. ;) In meinen Augen: Eine gelungene Werbung!

Exor