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Vollständige Version anzeigen : Betr.: Besteuerung von Spekulationsgewinnen


Eliska
25.07.2002, 17:52
Finanzhof hält Steuer auf Spekulationsgewinne für verfassungswidrig
- Karlsruhe nun am Zug - Gewerkschaft: Bankgeheimnis aufweichen

Der Bundesfinanzhof hält die Besteuerung von Spekulationsgewinnen für verfassungswidrig. Die Steuer könne von den Finanzämtern wegen Mängeln im System kaum eingetrieben werden, begründete das Gericht am Donnerstag in München seine Entscheidung. Die Frage wurde nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Bundesfinanzministerium lehnte eine Abschaffung der Steuer ab und verteidigte die bisherige Praxis. Die Steuergewerkschaft bezeichnete diese dagegen als unhaltbar. 95 Prozent der Anleger gäben ihre Spekulationsgewinne nicht an. Eine schnelle Reform sei dringend notwendig (AZ: IX R 62/99)

Nach der bisherigen Rechtslage sind Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften einkommensteuerpflichtig, wenn sie 512 Euro überschreiten und zwischen An- und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Höhe dieser Einkünfte müssen die Steuerpflichtigen selbst angeben.

Nach einer Untersuchung des Bundesrechungshofes vom April bleibt es allerdings wegen mangelnder Kontrollen den Steuerpflichtigen überlassen, ob und in welcher Höhe sie die Veräußerungsgewinne in ihren Steuererklärungen angeben. Weil Finanzämter zudem nicht flächendeckend kontrollieren, besteht nach Ansicht des Gerichts eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen.

Zur Begründung verwies der Finanzhof auf ein Urteil des Verfassungsgerichts von 1991. Damals hatte das Gericht die ebenfalls auf freiwilligen Angaben beruhende Besteuerung von Zinsen aus Kapitalvermögen für verfassungswidrig erklärt und gefordert, dass Steuerzahler durch ein Steuergesetz "rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden" müssen. Hänge eine Steuer von der Mitteilsamkeit des Steuerzahlers ab, würden "erhöhte Anforderungen" an die Steuerehrlichkeit gestellt. Der Gesetzgeber müsse diese durch ausreichende, "die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen". Daraufhin führte der Bundestag 1993 die Zinsabschlagsteuer von 30 Prozent ein, die jenseits der Freibeträge bereits von den Banken einbehalten wird.

"Fehler im System gibt es aus unserer Sicht nicht", verteidigte eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums die bisherige Praxis bei der Spekulationssteuer. Die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten reichten sehr wohl aus und würden auch von der Finanzverwaltung bei der Steuerprüfung umgesetzt. Für Änderungen an der bisherigen Rechtslage oder gar die Abschaffung der Steuer gebe es keinen Grund.

Der Bundesrechnungshof hatte dagegen schon in der Vergangenheit vorgeschlagen, eine Abzugssteuer auf Spekulationsgewinne zu erheben, die von den Banken abgeführt wird. Steuerzahlungen durch den Depotbesitzer entfielen dann. Eine weitere Möglichkeit sei, das Bankgeheimnis zu lockern.

Letzteres forderte die Steuerzahlergewerkschaft. Paragraph 30 a der Abgabenverordnung, der den Bankkunden vor Überprüfungen durch die Finanzämter schütze, müsse fallen, sagte Gewerkschaftschef Dieter Ondracek der Nachrichtenagentur AFP. In der Praxis könne dann ein elektronisches Mitteilungssystem zwischen Finanzbehörden und Banken eingerichtet werden. "Werden Gewinne verbucht, geht dann automatisch eine Kontrollmitteilung ans Finanzamt", sagte Ondracek. Damit sei Betrug ein Riegel vorgeschoben.

Der Steuerberaterverband riet Anlegern davon ab, ihre Spekulationsgewinne angesichts der Gerichtsentscheidung nun erst recht nicht anzugeben. Nach der heutigen Rechtslage bleibe nichts anderes übrig, als die Einnahmen beim Finanzamt zu deklarieren, sagte der Präsident des Steuerberaterverbandes, Jürgen Pinne, AFP. Er riet Anlegern jedoch, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Die Entscheidung werde vom Finanzamt dann bis zu einem möglichen Spruch der Verfassungsrichter ausgesetzt. Falls die Karlsruher Richter sich der Ansicht des Finanzhofs anschlössen, werde die Steuer zurückgezahlt.

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