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Vollständige Version anzeigen : Ab 1. August gilt neues Schadenersatzrecht!


Eliska
02.08.2002, 01:58
Neues in der Unfallregulierung

Zum 1. August 2002 ist das neue Schadensersatzrecht in Kraft getreten.
Die nachfolgenden Änderungen sind bei Verkehrsunfällen besonders wichtig:

Sachschadenregulierung:

Ein Geschädigter kann grundsätzlich nach einem Unfall wählen, ob er das Fahrzeug reparieren lässt, so dass dann die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten erstatten muss, oder ob er sich den kalkulierten Schadensbetrag auszahlen lässt und diesen Betrag nach Belieben verwendet. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch weiterhin, allerdings wird die Mehrwertsteuer nur noch dann ausgezahlt, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.

Wird nunmehr ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht in einer Werkstatt repariert oder kein Ersatzfahrzeug bei einem Händler gekauft – und fällt somit auch keine Mehrwertsteuer beim Kauf oder bei der Reparatur an -, so muss die im Sachverständigengutachten oder im Kostenvoranschlag enthaltene Mehrwertsteuer von der gegnerischen Versicherung auch nicht ersetzt werden. Wird nur teilweise in der Werkstatt repariert, so erhält der Geschädigte auch nur teilweise die Mehrwertsteuer.

Bei Reparaturen in Eigenregie kann die Mehrwertsteuer nur in der Höhe gefordert werden, in der sie beim Kauf von Ersatzteilen angefallen ist. Kauft der Geschädigte ein Neufahrzeug statt eine Reparatur durchführen zu lassen, kann der Geschädigte die Mehrwertsteuer aus den Reparaturkosten in vollem Umfang fordern. Bei der Beschaffung eines Gebrauchtwagens vom Händler fällt für diesen Kauf die Mehrwertsteuer jedoch nur in Höhe des Händlergewinns an.

Hier wird es in Zukunft schwierig werden, definitiv den Steuersatz, der gefordert werden kann, zu ermitteln. Kauft der Geschädigte den Ersatzwagen von privat, erhält er die Reparaturkosten nur netto.

Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens wird es ebenfalls darauf ankommen, ob das Fahrzeug von Privat oder vom Händler gekauft wird. Nur im letzteren Fall muss die Mehrwertsteuer erstattet werden.


Schmerzensgeld auch bei Unfällen ohne Verschulden:

Ab jetzt gibt es Schmerzensgeld auch dann, wenn der Schädiger den Unfall nicht verschuldet hat. Auch wenn dem Unfallverursacher ein konkretes Fehlverhalten nicht nachweisbar ist, weil z.B. ein Reifen platzte, hat der Geschädigte einen Schmerzensgeldanspruch.

Hat allerdings "höhere Gewalt" zum Unfall geführt, weil z.B. der Autofahrer durch einen Blitzeinschlag das Lenkrad verreißt und dabei einen Fußgänger überfährt, besteht weder ein Schmerzensgeldanspruch noch ein sonstiger Schadensersatzanspruch.


Auch Anhängerversicherung haftet:

Hat ein durch ein Gespann (z.B. Lkw mit Anhänger) Geschädigter nur das Kennzeichen des Anhängers, so kann er sich jetzt auch an die Versicherung des Anhängers wenden und von dieser vollen Schadensersatz fordern. Die Versicherung des Anhängers kann nicht darauf verweisen, dass ausschließlich die Versicherung des Zugfahrzeugs zur Schadensregulierung verpflichtet ist.


Verbesserter Schutz „schwacher Verkehrsteilnehmer“:

Der Schutz sogenannter "schwacher" unmotorisierter Verkehrsteilnehmer wird zu Lasten der Autofahrer verstärkt. Insbesondere Senioren, Kinder, Radfahrer, Inlineskater und Behinderte haben nur dann keinen Schadensersatzanspruch, wenn der Unfall durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag, Erdrutsch) verursacht wurde.
Eine Haftung ist also auch dann gegeben, wenn sich der Kraftfahrer wie ein Idealfahrer verhalten hat und der Unfall für ihn ein "unabwendbares Ereignis" war.

Eine Haftung gegenüber schwachen Verkehrsteilnehmern ist jetzt beispielsweise auch dann gegeben, wenn ein Kraftfahrer mit Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn fährt und plötzlich ein Kind die Autobahn überquert, was der Autofahrer nicht rechtzeitig hätte erkennen können. Allerdings ist in diesem Fall das erhebliche Mitverschulden des Kindes zugunsten des Autofahrers zu berücksichtigen.

Kommt es aber zu einem Unfall zwischen Kfz und Kfz oder zu einem Unfall zwischen Kfz und Kfz-Anhänger, so kann sich ein Autofahrer/-halter auch in Zukunft darauf berufen, dass selbst ein Idealfahrer den Schaden nicht hätte vermeiden können.
In solchen Fällen bleibt also die Möglichkeit des Autofahrers erhalten, sich auf ein "unabwendbares Ereignis" zu berufen. Schleudert z.B. ein vorausfahrendes Kfz auf der Autobahn ein Steinchen hoch, das Schäden am nachfahrenden Kfz verursacht, wird sich der Fahrer/ Halter des vorausfahrenden Kfz wie dessen Versicherer nach wie vor darauf berufen können, dass keine Haftung hierfür besteht. In diesem Fall müssen weder Fahrer noch Halter noch Versicherung für den entstanden Schaden haften.


Besserstellung von Kindern:

Kinder als Verkehrsteilnehmer haften erst nach Vollendung des 10. Lebensjahres für Schäden, die sie im Verkehr verursachen.
Das Haftungsalter wurde somit um drei Jahre erhöht.
Fährt z.B. ein neunjähriges Kind mit dem Fahrrad aus einer Hofeinfahrt ohne Beachtung des fließenden Verkehrs auf die Fahrbahn und kommt es zu einem Unfall mit einem Auto, so muss die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges haften, wobei im Einzelfall das Mitverschulden des Kindes zu berücksichtigen ist.

Diese Besserstellung von Kindern gilt aber nicht, wenn Kinder vorsätzlich Schäden verursachen, z.B. ein Fahrzeug mit einem spitzen Gegenstand zerkratzen.


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