Eliska
18.08.2002, 15:24
Sparguthaben des Nachwuchses können teuer werden - und die Eltern um den Kindergeldanspruch bringen. Das ist der Fall, wenn volljährige Jugendliche mehr als 7188 Euro per annum verdienen - Zinsen aus Kapitalanlagen eingeschlossen.
Die Öffentlichkeit hat das noch kaum bemerkt, denn die Regelung gilt erst seit Anfang 2002. Und da normalerweise im Januar noch nicht abzusehen ist, was bis Dezember an Einkünften verbucht wird, werden viele Eltern noch ein böses Erwachen erleben, wenn ihr Kindergeldbescheid rückwirkend ungültig wird.
Seit 1. Januar werden Zinsen aus Sparguthaben der Kinder vom ersten Euro an auf den Einkommenshöchstbetrag angerechnet. Anders als noch für den Turnus 2001 wird der steuerliche Sparerfreibetrag von 1550 Euro nicht mehr abgezogen. Wegen einer geringfügigen Überschreitung der 7188 Euro-Grenze können die Eltern den jährlichen Kindergeldanspruch von 2148 Euro verlieren. Deshalb ist es sinnvoll, das Einkommen des Nachwuchses im Jahresverlauf im Auge zu behalten (und zum Beispiel Sparguthaben rechtzeitig aufzulösen).
Die Liste der "Einkünfte und Bezüge", die das Kindergeld gefährden können, ist lang. Dazu gehören neben Zinsen und Kapitaleinkünften auch:
- Ausbildungsvergütungen und Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder nachgewiesene Werbungskosten,
- vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (einschließlich der Arbeitnehmer-Sparzulage),
- Fahrkostenzuschüsse des Arbeitgebers,
- Gesetzliche Renten und Unfallrenten,
- Arbeitslosengeld und -hilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
- Sozialhilfe,
- "Geld- und Sachbezüge" während Wehr- und Zivildienst sowie
- Bafög, soweit es als Zuschuss und nicht als Darlehen gezahlt wird.
Nicht angerechnet werden Unterhaltsleistungen der Eltern, das Erziehungsgeld sowie das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung. bü
Frankfurter Rundschau
Die Öffentlichkeit hat das noch kaum bemerkt, denn die Regelung gilt erst seit Anfang 2002. Und da normalerweise im Januar noch nicht abzusehen ist, was bis Dezember an Einkünften verbucht wird, werden viele Eltern noch ein böses Erwachen erleben, wenn ihr Kindergeldbescheid rückwirkend ungültig wird.
Seit 1. Januar werden Zinsen aus Sparguthaben der Kinder vom ersten Euro an auf den Einkommenshöchstbetrag angerechnet. Anders als noch für den Turnus 2001 wird der steuerliche Sparerfreibetrag von 1550 Euro nicht mehr abgezogen. Wegen einer geringfügigen Überschreitung der 7188 Euro-Grenze können die Eltern den jährlichen Kindergeldanspruch von 2148 Euro verlieren. Deshalb ist es sinnvoll, das Einkommen des Nachwuchses im Jahresverlauf im Auge zu behalten (und zum Beispiel Sparguthaben rechtzeitig aufzulösen).
Die Liste der "Einkünfte und Bezüge", die das Kindergeld gefährden können, ist lang. Dazu gehören neben Zinsen und Kapitaleinkünften auch:
- Ausbildungsvergütungen und Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder nachgewiesene Werbungskosten,
- vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (einschließlich der Arbeitnehmer-Sparzulage),
- Fahrkostenzuschüsse des Arbeitgebers,
- Gesetzliche Renten und Unfallrenten,
- Arbeitslosengeld und -hilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
- Sozialhilfe,
- "Geld- und Sachbezüge" während Wehr- und Zivildienst sowie
- Bafög, soweit es als Zuschuss und nicht als Darlehen gezahlt wird.
Nicht angerechnet werden Unterhaltsleistungen der Eltern, das Erziehungsgeld sowie das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung. bü
Frankfurter Rundschau