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Vollständige Version anzeigen : Recht. Neu: Grundsatzurteil des BGH über Pflegekosten für betagte Eltern


Eliska
20.09.2002, 18:36
Teure Eltern

Juristen streiten, ob Sozialämter Kindern Pflegekosten aufbürden dürfen

Zwei Eigenschaften vereinen alle Menschen: Sie haben Eltern und sie werden Erblasser. Mit einigen gesetzlichen Folgen sind in Deutschland viele nicht mehr zufrieden. Deshalb diskutierte der Juristentag in Berlin sowohl über eine Reform des Pflichtteilrechts als auch über eine Reform des „Elternunterhalts“. Diese Verpflichtung von Kindern beschäftigt wegen der steigenden Lebenserwartung und wegen der hohen Heimkosten mittlerweile viele Millionen Bürger. Die „besondere Sprengkraft“ des Themas, von der Gutachter Dieter Martiny in Berlin sprach, hängt auch mit der unkalkulierbaren Dauer und der Höhe der monatlichen Beträge zusammen. Viele Juristen haben ein radikales Rezept gegen diese Belastung und gegen viele damit verbundenen Ungerechtigkeiten: Sie wollen den gesetzlichen Elternunterhalt streichen. Andere sehen darin eine falsche Verlagerung auf den gebeutelten Staat – und ein Zeichen der Entsolidarisierung. Dass es generell gar nicht schlecht steht um die „familialen Generationenbeziehungen“, belegte der Konstanzer Sozialwissenschaftler Kurt Lüscher mit Zahlen über die Kontakthäufigkeit zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern, über die Entfernung der Wohnungen voneinander sowie über gegenseitige Hilfe. Was aber auch er nicht vorauszusagen wusste: Wie würde sich ein Wegfall des gesetzlichen Elternunterhalts auf die familiäre Solidarität auswirken? Einige befürchteten eine „verhängnisvolle Signalwirkung“, für andere kann auch eine Rechtspflicht „keine Solidarität schaffen, wo keine ist“.

Letzteres meinte die Baseler Rechtswissenschaftlerin Ingeborg Schwenzer, die vor zehn Jahren auf dem Juristentag die Forderung nach einer Streichung des „Elternunterhalts“ durchgesetzt hatte. Ihr damaliger Mitstreiter Siegfried Willutzki, langjähriger Präsident des Familiengerichtstags, hat wegen der unwägbaren Folgen nun Zweifel bekommen. Ob es für die Familiensolidarität letztlich besser sei, wenn der Unterhalt für die Eltern freiwillig oder zwangsweise gezahlt werde, solle sozialpsychologisch untersucht werden.

Für viele Praktiker ist der Fall schon jetzt entscheidungsreif – nur kamen sie in Berlin mit jeweils eindrucksvollen Beispielen zu gegensätzlichen Ergebnissen. Da berichtete eine Richterin von Ungerechtigkeiten unter Geschwistern, wenn beispielsweise der gut verdienende Sohn monatlich Tausende für die pflegebedürftige Mutter zahlen müsse, die gut verheiratete Tochter aber nichts. Eine Familienrichterin schilder-te den Fall einer 50-jährigen Alleinstehenden mit einem Nettoeinkommen von 2800 Mark, der das Sozialamt monatlich 400 Mark für die Heimkosten der Mutter wegnahm – mit der Folge, dass die Tochter keine Vorsorge für das Alter schaffen konnte. Die Richterin beklagte die „ein bisschen grausame Fantasie“ von Angestellten des Sozialamts bei der Suche nach Regressmöglichkeiten im Vermögen von Kindern.

Das sahen die Juristen von Sozialämtern anders. Nicht einzusehen sei, warum die Allgemeinheit für die Heimkosten von Leuten zahlen solle, deren Kinder über zum Teil hohes Einkommen verfügten und die sich ihrer Eltern in Heimen „entledigen“. Schon jetzt seien die öffentlichen Kassen überfordert.
Einigkeit bestand darüber, dass die Zahl der heute 1,2 Millionen pflegebedürftigen Eltern drastisch steigen wird und dass Heimkosten oft zu hoch oder undurchschaubar sind.

Helmut Kerscher
Süddeutsche Zeitung
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Das Thema "Elternunterhalt" kann für jeden von uns, dessen Eltern noch leben, finanziell brisant werden. Wenn diese nämlich pflegebedürftig werden und nicht ausreichend betucht sind, um die immensen monatlichen Kosten für den Heimaufenthalt aufzubringen, können beträchtliche Kosten auf die Kinder zukommen.

Es lohnt daher, sich mit diesem Thema und der Rechtsprechung dazu vertraut zu machen.

http://www.swr.de/infomarkt/lexikon/2001/beitrag/t_elternunterhalt.html

Google hat umfangreiches Informationsmaterial zu bieten:
http://www.google.com/search?hl=de&ie=ISO-8859-1&as_qdr=all&q=Elternunterhalt&btnG=Google-Suche&lr=lang_de

Eliska

Eliska
25.09.2002, 19:29
Nicht nur die Liebe zählt

Früher hieß es Konkubinat oder wilde Ehe. Heute spricht man von freier Partnerschaft und nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die Probleme sind deshalb nicht geringer – im Gegenteil.

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Gemeinsame Wohnung

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carlo
26.09.2002, 09:40
Eine Buchempfehlung zum Thema:

"Nichteheliche Lebensgemeinschaft" von Rainer Fischer
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Dieser Rechtsratgeber wird gleichzeitig von der Verbraucherzentrale und dem ARD-Ratgeber empfohlen.

Eliska
26.09.2002, 17:44
Danke für den Hinweis, Carlo. :)

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# 96

Gruß
Eliska:)

Eliska
25.10.2002, 19:00
Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs:

Wer Eltern im Altenheim hat, darf einen angemessenen Teil des Einkommens behalten

Von Helmut Kerscher

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung von erwachsenen Kindern für die Heim- und Pflegekosten ihrer Eltern deutlich gelockert. In einem Grundsatzurteil zum so genannten Selbstbehalt entschied der XII. Zivilsenat, ein Zahlungspflichtiger müsse „eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus“ nicht hinnehmen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn „er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibe oder ein Leben in Luxus führe“. Der angemessene Selbstbehalt, also das nicht antastbare Geld, richte sich nach der Lebensstellung eines Unterhaltspflichtigen, die wiederum von seinem Einkommen, dem Vermögen und dem sozialen Rang abhänge. Der Selbstbehalt umfasse den gesamten Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge.

In welchem Umfang unterhaltspflichtige Kinder ihr Vermögen angreifen müssen, blieb offen. Beim BGH liegen noch mehrere Verfahren, bei denen es wegen der Heimkosten für Eltern um den Rückgriff von Sozialhilfeträgern auf unterhaltspflichtige Kinder geht. In dem jetzt entschiedenen Fall muss das Oberlandesgericht Koblenz erneut über die Klage eines heute 67-jährigen, ledigen Mannes entscheiden, der etwa 83000 Mark für Heimkosten seiner Eltern zahlen musste. Das Gericht hatte ihm von seinen monatlichen Bezügen einen Selbstbehalt von 2200 Mark zugebilligt. Dies sei der „angemessene Betrag seines monatlich laufenden Einkommens zur Deckung des seiner allgemeinen Lebensstellung entsprechenden Bedarfs“. Im Einzelnen schätzte Koblenz diesen Bedarf auf 1000 Mark für Miete und Nebenkosten sowie auf 1200 Mark für Lebensmittel, Benzinkosten, Urlaubsreisen und sonstigen Bedarf. Weil seine laufenden Einnahmen weit darüber lagen, sollte er monatlich 2500 bis 3000 Mark, zusammen etwa 54000 Mark, zahlen. Den Rest sollte er aus dem Stamm seines Vermögens aufbringen. Ungefähr die Hälfte seiner Ersparnisse von etwa 300 000 Mark bestand aus einer Abfindung seines früheren Arbeitgebers.

Der BGH beanstandete die Rechnung des Koblenzer Gerichts. Der monatliche Bedarf sei nicht rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Darüber hinaus rügte der BGH auch, dass eine Besonderheit des Falles nicht richtig gewürdigt worden sei. Der unterhaltspflichtige Sohn hatte nämlich erst mehr als zwei Jahre nach einer „Rechtswahrungsanzeige“ der Sozialhilfebehörde und nach der Offenlegung seiner Einkünfte die Höhe des verlangten Unterhalts erfahren. Teilweise seien diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt „verwirkt“ gewesen. Der Sohn habe angesichts der verstrichenen Zeit darauf vertrauen dürfen, dass er nicht mehr uneingeschränkt in Anspruch genommen werde.

Den Zugriff auf das Vermögen billigte der BGH in diesem Fall, weil es sich um einen „relativ geringen Betrag“ gehandelt habe. Es könne dem Mann zugemutet werden, in diesem Ausmaß auf sein Kapitalvermögen zurückzugreifen. (Aktenzeichen: XII ZR 266/99)


SZ
Außerdem Kommentar: Grenzen der Sippenhaft
http://www.sueddeutsche.de/aktuell/sz/getArticleSZ.php?artikel=artikel3905.php